Rechtsinfo 03/2011
Am 03.02.2011 wurde in Madrid ein neues Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Deutschland und Spanien unterzeichnet.
Das geltende DBA zwischen den beiden Ländern stammt aus dem Jahre 1966 und bedurfte vor dem Hintergrund der Veränderungen und der Anforderungen der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse einer grundlegenden Änderung.
Das Bundesministerium der Finanzen teilt mit, dass verschiedene Anreize zu Investitionen geschaffen worden seien und nennt die Absenkung des Quellensteuersatzes bei Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen von bisher 10 % auf 5 % sowie den Verzicht auf ein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen und Lizenzgebühren.
In seiner Struktur und seinem Inhalt entspricht das neue Abkommen weitestgehend dem aktuellen Musterabkommen der Organistation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
Desweiteren sieht das neue DBA einen umfassenden Informationsaustausch zwischen beiden Ländern vor, wie ihn die OECD im Rahmen ihres Programmes zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat.
Das neue DBA ist zur Zeit noch nicht in Kraft getreten, da es noch ratifiziert werden muss. Es wird damit gerechnet, dass es zum 01. Januar 2012 in Kraft tritt.
Hier stellen wir Ihnen das unterzeichnete Abkommen zur Verfügung: DBA Deutschland-Spanien (PDF)
Rechtsinfo 07/2011
Am 29. Juli 2011 wurde das neue spanische Abfallgesetz (“Ley 22/2011, de 28 de julio, de residuos y suelos contaminados“) veröffentlicht, welches seit dem 30. Juli 2011 in Kraft ist. Das neue Gesetz ersetzt das bisher geltende Gesetz aus dem Jahre 1998 („Ley 10/1998, de 21 de abril, de Residuos“).
Im Wesentlichen werden durch das Gesetz die Vorgaben der europäischen Richtlinien 2008/98/CE vom 19. November 2008 umgesetzt. Es wird das vorbeugende Prinzip der Abfallvermeidung festgelegt sowie verschiedene Kontrollmechanismen eingeführt, wobei hier jedoch nicht mehr die vorherige Kontrolle, sondern die nachträgliche Mitteilung vorgesehen wird, was im Ergebnis zu einer Kontrolle a posteriori führt. Desweiteren regelt das Gesetz den Umgang mit verseuchten Böden.
Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Abfälle, wie z.B. Fäkalien, Stroh oder andere natürliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Materialien, die nicht gefährlich sind und in land- oder viehwirtschaftlichen Betrieben zur Energieproduktion durch Biomasse verwendet werden.
Rechtsinfo 10/2011
Oktober: In Andalusien wird das neue Gesetz des Olivensektors ("Ley 5/2011, de 6 de octubre, del olivar de Andalucia") am 19. Oktober veröffentlicht.
Dieses Gesetz hat für die Agrarwirtschaft in Andalusien eine groβe Bedeutung. Die in Andalusien mit Olivenbäumen bepflanzte Fläche beträgt ca. 1.500.000 ha.
In dem Gesetz wird u.a. festgelegt, dass der effiziente Umgang mit Wasser und die Nutzung der Erneuerbaren Energien, insbesondere der Biomasse gefördert werden sollen. Es sollen Maβnahmen, die die energetische Verwertung der landwirtschaftlichen oder industriellen Abfälle, die die Energieproduktion aus Biomasse und die Produktion und Nutzung von Erneuerbaren Energien, zum Ziel haben, gefördert werden.
Es sind nun die entsprechende Umsetzungsvorschriften abzuwarten, die spätestens innerhalb der kommenden 12 Monate zu erlassen sind.
Hier geht es zu dem Gesetzestext: www.juntadeandalucia.es/boja/boletines/2011/205/d/updf/d1.pdf
Rechtsinfo 01/2012
Einkommenssteuer auch für Nicht-Residenten in Spanien für die Jahre 2012 und 2013 erhöht.
In Spanien versucht die Regierung unter dem neuen Regierungspräsidenten Mariano Rajoy durch drastische Sparmaβnahmen das Haushaltsdefizit zu reduzieren.
Durch das ab dem 01. Januar 2012 geltende Eilgesetz (RD-Ley 20/2011 Real Decreto-ley 20/2011 de medidas urgentes para la corrección del déficit público), werden auch die Steuern für Nicht-Residenten erhöht.
So wird der bestehende Regelsteuersatz von 24 % auf 24,75 % erhöht. Das hat für einen deutschen Eigentümer einer Ferienimmobilie in Spanien im Rahmen der obligatorischen Einkommenssteuererklärung folgende Auswirkungen. Beispiel:
Immobilie mit einem Katasterwert (wobei dieser nach 1994 aktualisiert wurde): 400.000 €
Einkommenssteuer/Jahr bei 24 % Regelsatz: 1.056 €
Einkommenssteuer/Jahr bei 24,75 % (neu): 1.089 €
Desweiteren wurde u.a. die Besteuerung bei der Veräuβerung von Ferienimmobilien von Nicht-Residenten erhöht. Der Regelsteuersatz wird von 19 % auf 21 % erhöht. Beispiel:
Bei dem Verkauf einer Ferienimmobilie ergibt sich ein Gewinn i.H.v. 200.000 €.
Besteuerung (alt): 19 % 38.000 €
Besteuerung (neu): 21 % 42.000 €
Da auch die Grundsteuer erhöht werden wird, ist im Ergebnis mit einer merklichen Verteuerung für diejenigen zur rechnen, die Eigentümer einer Ferienimmobilie in Spanien sind. Dies insbesondere bei der Veräuβerung der Immobilie.
Die aufgezeigten Änderungen gelten zunächst für die Jahre 2012 und 2013.


