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Europa - Rechtsvereinheitlichung

Bei der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1957 haben sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet, ihre Rechte aneinander anzugleichen, um eine Grundlage für die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen der Staaten und deren Bürger zu schaffen.

Um einen attraktiven und funktionierenden europäischen Markt sicherzustellen, ist die Vereinfachung von Förmlichkeiten zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen, öffentlichen Urkunden und Vergleichen ebenso notwendig wie die Bestrebung, den Bürgern der einzelnen Staaten einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Diese Ziele konnten nur dadurch erreicht werden, dass den einzelnen Mitgliedsstaaten der nunmehr bestehenden Europäischen Gemeinschaft ein einheitliches Recht zur Verfügung steht, welches auch die Zuständigkeiten der einzelnen Gerichte bestimmt.

1. EWG- Übereinkommen (GVÜ) Convention

Die Entwicklung der notwendigen Vereinfachung begann im Jahre 1968, als die damaligen Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein Übereinkommen bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil -und Handelssachen trafen.

2. EuGVO oder Brüssel I-VO (arrangement, order)

Im Jahre 2000 wurde dieses Übereinkommen durch die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates der Europäischen Gemeinschaft ersetzt. Diese Verordnung ist für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbindlich und wirkt als primäres Gemeinschaftsrecht, so dass es den Vorrang vor innerstaatlichem Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten genießt.

Die Verordnung des Europäischen Rates regelt die Zuständigkeit der einzelnen nationalen Gerichte und legt fest, dass eine in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung durch die anderen Mitgliedsstaaten grundsätzlich anerkannt werden muss. Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung eine Vollstreckung von Entscheidungen über die Grenzen des einzelnen EG-Staates hinaus. Ein Urteil eines EG-Staates ist danach auch in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckbar. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung auch in diesem vollstreckbar ist und auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt wurde.

3. Richtlinien (directives)

Der europäische Rat erlässt darüber hinaus Richtlinien, welche von den einzelnen Mitgliedsstaaten beachtet werden müssen und in nationales Recht umzusetzen sind. So erließ der europäische Rat eine Haustürwiderrufsrichtlinie, welche Verträge betrifft, die nicht im geschäftlichen Bereich geschlossen wurden.

The European Council legislates directives as well. This directives, which have to be noticed (beachten) by the separate member states should be transformed into national law (local law). The European Council for example legislates the Council Directive 85/577/EEC protecting the consumer in respect of contracts negotiated away from business premises. (Haustürwiderrufsrichtlinie).

4. Der Europäische Gerichtshof

Der 1952 gegründete europäische Gerichtshof in Luxemburg ist Wächter des europäischen Rechts. Ihm obliegt es, die Einhaltung der Verordnungen und Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedsstaaten einheitlich ausgelegt und angewendet wird.

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