Hildebrand & Mariano - Rechtsberatung - Sevilla

Autounfall in Spanien

DIE VIERTE KFZ-HAFTPFLICHT-RICHTLINIE

2000/26/EG

Real Decreto Legislativo 8/2004, de 29 de octubre

Seit dem 6. November 2004 haben es EU-Buerger nun leichter ihre Schadenersatzansprueche aus einem in Spanien erlittenen Verkehrsunfall geltend zu machen.

Mit dem Inkrafttreten des Koeniglichen Dekrets vom 29. Oktober 2004 (Real Decreto Legislativo 8/2004, de 29 de octubre 2004) hat der spanische Gesetzgeber nun die Gelegenheit genutzt um u.a. die vierte KFZ-Haftpflicht-Richtlinie 2000/26/EG umfassend ins nationale Recht umzusetzen.

Die Richtlinie gilt fuer Unfaelle europaeischer Staatsbuerger ausserhalb des eigenen Landes und hat vor allem einen schnelleren Zahlungsausgleich der Unfallkosten zum Ziel.

So muss die Schadensregulierung nun nicht mehr am auslaendischen Unfallort, sondern kann nun auch im eigenen Land durch den jeweiligen Schadensregulierungsbeautragten des auslaendischen Versicherers geregelt werden.

Jeder innerhalb der EU taetige KFZ- Haftpflichtversicherer, muss daher nun seinen eigenen Schadensregulierungsbeauftragten in den uebrigen europaeischen Mitgliedstaaten benennen.

Die Aufgabe des Regulierungsbeauftragten besteht in der Vermittlung und Weiterleitung der inlaendischen Ersatzansprueche an den haftenden Versicherer, so dass der Betroffene den gesamten Schriftwechsel innerhalb des eigenen Landes und in seiner Landessprache fuehren kann.
Der Betroffene kann seine Schadenforderung nach seiner Wahl entweder am Unfallort vor dem haftenden Versicherer oder vor dessen Regulierungsbeauftragten im eigenen Land geltend machen.

Die Regulierung des Schadens erfolgt jedoch unveraendert unter Anwendung des Rechts des Unfallortes, so dass Unfaelle in Spanien nach wie vor dem spanischen Recht unterliegen und die spanischen Gerichte zustaendig bleiben.

Um den Geschaedigten die Geltendmachung von Schadenersatzanspruechen zu ermoeglichen, wird in jedem Mitgliedstaat eine Auskunftsstelle geschaffen.

Hier kann mittels Angabe des amtlichen Kennzeichens, Name und Adresse des Eigentuemers, der zustaendigen Haftpflichtversicherers, sowie Laufzeit und Nummer der Versicherungspolice ermittelt werden.
Die in Spanien zustaendige Auskunftstelle ist das Versicherungskompensationskonsortium (Consorcio de Compensacion de Seguros), welches unter anderem auch zur Entschaedigung verpflichtet ist, wenn der Unfallverursacher in Spanien unbekannt ist oder das verursachende Fahrzeug geraubt wurde.

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